Die Fachtagung Islamischer Religionsunterricht Teil II: Die Rechtsgrundlagen

Die Fachtagung Islamischer Religionsunterricht

Teil II: Die Rechtsgrundlagen

Nachdem Staatssekretär Winands die grobe Marschrichtung vorgegeben hatte, referierten drei Juristen über die Rechtslage, die am Grunde des Religionsunterrichtes in Schulen des säkularen Staates liegt. Es handelt sich dabei um eine deutsche Besonderheit, die es in Frankreich bekanntlich nicht gibt. In der Tat ist das Verhältnis zwischen religiösen Institutionen (Kirchen) und dem säkularen, zu weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat fein geregelt; in den Vorschriften wird erkennbar, dass lange darum gerungen worden sein muss und dass sie stark auf die traditionellen christlichen Gemeinschaften zugeschnitten sind. Eine im Kern nicht durch Aufklärung und säkulare Rechtsphilosophie gezähmte Religion wie der Islam dürfte dieses Verhältnis empfindlich stören.

Kasten I. Religionsgemeinschaft (RG)

Nicht jede sich religiös definierende Gruppe kann das Recht erwerben, konfessionellen Religionsunterricht über staatliche Schulen anbieten zu können. Die zahlreichen und lautstarken islamischen Verbände würden das gern, doch ihnen fehlt der von der Verfassung dafür geforderte Status als „Religionsgemeinschaft“ gemäß Artikel 7 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Um als Religionsgemeinschaft anerkannt zu werden, braucht es eine dauerhaft auf deutschem Gebiet ansässige Gruppe, die diesem Glauben anhängt. Die RG muss eine Vereinigung natürlicher Personen sein; eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen, wie es bei den islamischen Interessenverbänden der Fall ist, kann diesen Status also nicht erlangen. Die Gruppe muss eine innere Ordnung haben, nach der sie sich selbst bestimmt; eine „Fremdsteuerung“ durch staatliche Stellen ist auszuschließen. Dies ist auch der Grund, weshalb die türkische Diyanet keine Anerkennung als „Religionsgemeinschaft“ bekommen kann: Sie unterliegt zu 100% staatlicher Gewalt, weshalb es ihr verwehrt ist, auf in Deutschland an staatlichen Schulen erteilten Religionsunterricht Einfluß zu
nehmen. Weder ist für den Status „Religionsgemeinschaft“ die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdÖR) erforderlich (die die Erhebung von „Kirchensteuern“ über das Finanzamt ermöglicht), noch muss eine konfessionelle Homogenität gegeben sein: die Angehörigen der lutherischen Landeskirchen bilden zusammen mit denen der reformierten Kirchen, denen der evangelischen Freikirchen und anderen eine RG, und für sie wird der evangelische Religionsunterricht gemeinsam angeboten. Ferner erwartet der Staat eine gewisse Verfassungstreue der
RG: Einen Exklusivitätsanspruch für die Angehörigen seiner Konfession darf sie erheben, jedoch nicht erwarten, dass dieser mit staatlichen (Zwangs-)Mitteln durchgesetzt wird. Dafür haben die Religionsgemeinschaften das ausschließliche Recht, in Kooperation mit dem Staat Richtlinien für Religionsunterricht festzulegen; Eltern und Schüler als solche haben dieses Recht nicht. Brisanz ergibt sich aus der privilegierten Stellung, die die RG als einzige zur Kooperation mit dem Staat berechtigte Instanz hätte: Ist die RG gebildet, kann kein Religionsverein oder –verband die Kooperation zwischen RG und Staat noch stören.

Kasten II. Weimarer Reichsverfassung (WRV)

Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ erwähnt den Begriff der Religionsgemeinschaften in Artikel 7 (3). Was das Thema Staat und Religion betrifft, hat die Weimarer Verfassung den Maßstab für das GG gesetzt. Daher bleiben die Vorgaben der WRV einflussreich, auch wenn sie nicht formal in Geltung sind. Gesetzeskommentare und Urteilsbegründungen berufen sich regelmäßig auf die Regelungen der WRV. Besonders bedeutend ist bis heute die Interpretation von Anschütz.

Kasten III. Islamkunde vs. Islamischer Religionunterricht

Einen islamischen Religionsunterricht analog zum katholischen oder evangelischen Religionsunterricht gibt es in Deutschland in Ermangelung islamischer bisher nicht; der politische Wille, einen solchen notfalls auch ohne den Willen der Moslems, solche zu bilden, einzuführen, ist aber vorhanden. Statt dessen wird bisher ein Islamkunde-Unterricht erteilt. Die Unterschiede liegen in der fehlenden Vermittlung von Glaubenswahrheiten. Was verpflichtend zu glaubender Inhalt der Religion ist, darf Religionskunde-Unterricht nicht lehren und nicht zu lernen verlangen. Sein Anspruch besteht in der Vermittlung orientierenden Wissens über die Religion und in der Vermittlung einer gewissen Wertebindung. Eine vergleichende Religionskunde, die darauf verzichtet, eine Weltanschauung als „die wahre“ zu vermitteln, wäre ohne tragende RG denkbar. Die Glaubenswahrheiten in einem echten Religionsunterricht hätte die RG festzulegen; der Staat darf an dieser Stelle nicht eingreifen und eine „Staatswahrheit“ als verbindlich lehren lassen. Einzig die in Deutschland lebenden Aleviten haben bisher eine Glaubensgemeinschaft zu bilden vermocht. In der Deutschen Islamkonferenz des bisherigen Innenministers Schäuble ist es vor allem um den Versuch gegangen, auf islamischer Seite eine Struktur zu etablieren, die den Vorgaben einer „Religionsgemeinschaft“ genügte. Warum sich solche bisher nicht, wie in den christlichen Kirchen, von selbst gebildet haben und auch in den Heimatländern der zugewanderten Muslime nichts Vergleichbares anzutreffen ist, würde sich zwanglos aus den weltanschaulichen Grundlagen des Islam als sich selbst erzwingende Staatsordnung ergeben – wenn denn der säkulare und aufgeklärte Staat diese innere Ordnung der neuen Religion auf deutschem Boden zur Kenntnis nehmen wollte. Statt dessen wird staatlicherseits erwartet, dass sich der Islam in völliger Analogie zu den christlichen Kirchen in die gebotene Kooperation fügen werde, statt sich, wie stets in seiner 1400jährigen Geschichte, konfrontativ zu vorgefundenen staatlichen Ordnungen zu verhalten.

Die Frage, die Imam Abdul-Jalil Zeitun an dieser Stelle des Vortrages stellte, entsprach denn auch durchaus der kompromisslosen Haltung der islamischen Autoritäten: Er fragte nach der Möglichkeit eines „Entgegenkommens“ staatlicherseits in dem Sinne, dass die Verfassung sich im Sinne der speziellen Auffassungen der islamischen Religion anpasse. Wenigstens erwiesen sich die Referenten hier als empfindlich genug, des Imams Ansinnen mit klaren Worten zurückzuweisen. Der Imam lächelte darauf nur.

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Die Schwierigkeiten in der Islamkonferenz sind vielfältig: Zum einen fehlt eine Instanz, die verbindliche Deutungshoheit über religiöse Inhalte innehätte. Zum anderen wird „der Islam“ aufgrund der politischen Verflechtungen in den Heimatländern je nach Herkunftsland des Moslems ganz unterschiedlich aufgefaßt, weshalb eine Zusammenfassung von Muslimen verschiedener Herkunftsländer in einer Religionsgemeinschaft als wenig aussichtsreich aufgefaßt werden muss. Da sich unser Innenminister aber nicht von seinem Diktum entfernen mochte, demnach „unsere Zivilisation“ auch den nach Deutschland eingewanderten Islam umfasse, bot er den islamischen Verbänden im Rahmen der Konferenz an, übergangsweise Strukturen zu schaffen, denen der verpflichtende Status der „Religionsgemeinschaft“ zukäme. Der Koordinationsrat allerdings fürchtete, dass sich solche Strukturen verfestigen und ihm damit die selbst erstrebte Deutungshoheit streitig machen könnten, und lehnten dieses Ansinnen ab. Daher gibt es in absehbarer Zeit in dieser Frage keinen Fortschritt.

Fazit:

Dass von Seiten des säkularen Staates eine Gefahr bestünde, das „schützenswerte Glaubensgut“ der „islamischen Religion“ könne unter die Definitionshoheit der Bundesrepublik geraten, solange grundgesetztreue Menschen wie Herr Schäuble sie repräsentieren, muss man wohl nicht annehmen. Eher ist von einer Selbstgefährdung der säkularen Ordnung auszugehen, wenn man es mit einer Religion zu tun bekommt – und diese aufgrund einer Zwangsinterpretation doch analog zu christlichen Kirchen zu behandeln beabsichtigt -, die nicht nur aufgrund ihrer inneren Ordnung keinerlei Analogie mit christlichen Traditionen besitzt, sondern auch jede andere vorgefundene Ordnung außer ihrer selbst als gottwidrig, sogar satanisch betrachtet. Die Frage des Imams sollten die Staatsvertreter in der Islamkonferenz jedenfalls nicht auf die leichte Schulter nehmen; dahin geht nämlich grundsätzlich das Bestreben der islamischen Interessenverbände. Ferner muss man auch davon ausgehen, dass es, je weiter die demographische Bereicherung des deutschen Volkes mit Moslems aus fremden Ländern und Kulturkreisen fortschreitet, die moslemischen Hardliner irgendwann auf beiden Seiten des Verhandlungstisches sitzen und sich dann die Regeln selber geben können. Höchst beunruhigend ist , dass diese Perspektive auf seiten der jetzigen Staatsvertreter komplett ausgeblendet wird. Dass der Islam ein tückischer Verhandlungspartner ist, wird immerhin erkannt. Vielleicht sehen sie die tatsächliche Größe der Bedrohung der säkularen Ordnung vor lauter Verfassungstreue nicht; vielleicht wird aber auch tatsächlich die langfristige Islamisierung des Rechtssystems im Zuge der demographisch verursachten Auflösung des deutschen Staatsvolkes in Kauf genommen: Während die Deutschen immer weniger werden, bekommen die Moslems hier die Kinder und haben viel Zeit.

Schattenkönig 26. Januar 2010

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Eine Antwort zu Die Fachtagung Islamischer Religionsunterricht Teil II: Die Rechtsgrundlagen

  1. soowie schreibt:

    unterricht in religion, wie wir ihn verstehen ist eine gute sache…

    religionsunterricht nach dem – KORANINHALT – ist eine „zeitbombe“

    einflussnahme auf den gelebten inhalt des korans, ist schon auf grund unserer bestehenden gesetze zwingend erforderlich….

    so sind auch tätigkeiten und aufrufungen in den moscheen nicht unkontrolliert hienzunehmen…..

    die ganze miesere dieser gemeinschaft ist, das brutale vorgehen gegen andersgläubige, die verbreitung dieser gewalt aufrufe und anweisungen die von den behörde nicht einmal registriert werden!!!

    je früher da eingegriffen wird, dessto sicherer wird die zukunft sein können.

    die medien hätten die aufgabe, sachverhalte wie sie sind und wie sie uns drohen aufzuzeigen……..

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